Memorandum 2008-07-01

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Bemerkung: Dieses Memorandum wurde von drei Vereinen, welche die Interessen der vom rumänischen Staat widerrechtlich und entschädigungslos Enteigneten vertreten, verfasst: AFDDPR, Association Française pour la Défense du Droit de Propriété en Roumanie (Frankreich) · APP, Asociaţia pentru Proprietatea Privată (Rumänien und Deutschland) · ResRo – Interessenvertretung Restitution in Rumänien e.V. und an folgende Persönlichkeiten verschickt:

Philippe Boillat, Generaldirektor des Generaldirektorium für Menschrechte und Rechtsangelegenheiten des Europarates · Hans-Gert Poettering, Präsident des Europäischen Parlaments · Thomas Hammarberg, Kommissar für Menschenrechte des Europarates · Edward McMillan-Scott, Vize-Präsident des Europäischen Parlaments · Ingo Friedrich, Quästor des Europäischen Parlaments · Manuel Barosso, Präsident der Europäischen Kommission · Franco Frattini, Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Kommissar für Justiz, Freiheit und Sicherheit in Europa · Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments · Olli Rehn, Kommissar für die Europäische Erweiterung, Europäische Kommission · Gunther Krichbaum, Mitglied des Deutschen Bundestages, Berichterstatter Rumänien · Susanne Kastner, Vize-Präsidentin des Deutschen Bundestages · Hermann Winkler, Staatsminister, Berichterstatter für Rumänien im Deutschen Bundesrat · u.v.a.m
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– MEMORANDUM –

1. Juli 2008

 

Eigentumsrückgabe wird gefährdet durch aktuelle Maßnahmen der Justiz Rumäniens, welche die Europäische Konvention für Menschenrechte (im Folgenden die Konvention genannt) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte missachten.

 

Kurzfassung

 

Unter Missachtung sowohl der Konvention (Art. 6 und Art. 1 des Ersten Protokolls), als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden „EGMR“), hat die Inalta Curte de Casatie si Justitie („ICCJ“, im Folgenden als „Oberster Gerichtshof Rumäniens“ bezeichnet) auf Ansuchen des rumänischen Generaloberstaatsanwalts vor kurzem einen Beschluss zur Begrenzung der gerichtlichen Klagen auf Eigentumsrückgabe erlassen.

Mit einem vordergründigen Hinweis auf die Vorrangigkeit der Konvention gegenüber rumänischem Recht, hat der Oberste Gerichtshof Rumäniens in seinem Beschluss (welcher von den rumänischen Richtern umgesetzt werden muss) festgelegt, dass die Konvention nicht zu Zwecken der Eigentumsrückgabe herangezogen werden darf, wenn die damit verbundene Klage „ein gegenwärtiges Eigentumsrecht oder die Sicherheit der rechtlichen Beziehungen berührt“.

Wir sind der Überzeugung, dass der Oberste Gerichtshof Rumäniens durch die Verabschiedung dieses Gesetzes zur aktuellen Verwirrung innerhalb der rumänischen Rechtssprechung beiträgt. Noch schwerwiegender aber ist der Umstand zu werten, dass es dadurch unweigerlich zur Verletzung grundlegender, in der Konvention festgeschriebener Menschenrechte, kommt. Wir sind ferner der Ansicht, dass die Festlegung des Obersten Gerichtshofs Rumäniens einen andauernden und systematischen Vertragsbruchs der Konvention darstellt, wie er auch seitens des EU Ministerrates am 10. Mai 2006 hervorgehoben wurde.1

A. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens und seine Auswirkungen

A.1 Der Beschluss

Die Erklärung des Obersten Gerichtshofs Rumäniens lautet wie folgt:

„Am 9. Juni 2008 haben sich die Vereinigten Kammern des Obersten Gerichtshofs versammelt, um die Akte Nr. 60/2007 zu überprüfen und folgenden Beschluss erlassen:

Da Klagen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welches Ansprüche zur Rückführung widerrechtlich konfiszierten Gebäude während der Zeitspanne vom 6. März 1945 bis 22. Dezember 1989 unter Berufung auf das Gesetz 10/2001 regelt, seitens der Gerichte uneinheitlich gehandhabt werden, beschließt der Oberste Gerichtshof das Folgende:

Das Sondergesetz herrscht über das allgemeine Gesetz nach dem Prinzip specialia generalibus derogant, selbst dann, wenn dieses Prinzip nicht explizit im Sondergesetz dargelegt wird.

Sollten sich Widersprüche aus dem Sondergesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (die „Konvention“) ergeben, soll letztere Vorzug erhalten. Eine solche Priorität der Konvention kann im Zusammenhang mit einer Berufungsklage auf zivilrechtlichem Wege eingeräumt werden, falls der damit verbundene Anspruch nicht gegenwärtige Eigentumsrechte oder die Rechtsicherheit beeinträchtigt. Nach Urteilsbegründung und Unterzeichnung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, wird der Beschluss im 1. Teil des Offiziellen Amtsblatts Rumäniens veröffentlicht.“

A 2 Interpretation des Beschlusses angesichts der rumänischen und europäischen Gesetzgebung

A 2.1 Rückforderungsklagen aufgrund des Gesetzes 10/2001

Das Gesetz 10/2001 ermöglicht Konfiskationsopfern, ihre beschlagnahmten Besitztümer auf verwaltungsrechtlichem Wege zurückzufordern. Das Gesetz fordert eine Antragsstellung innerhalb einer festgelegten Frist und löst dadurch faktisch einen Rückerstattungsprozess aus. Das Gesetz 10/2001 bekräftigt in seinem Art. 2 (2) jenes Prinzip, wonach jene, deren Immobilien und Land ohne rechtlichen Titel konfisziert wurden, weiterhin die rechtlichen Besitzer derselben bleiben.

Da es nicht explizit Rückerstattungsanträge aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches verbietet (siehe weiter unten), wurde das Gesetz 10/2001 bis vor kurzem als eines der Instrumentarien erachtet, welche die Rückerstattung des konfiszierten Besitzes ermöglicht.

Weil das Gesetz 10/2001 die Rückerstattung nur in eingeschränkter Weise erlaubt, führte seine Anwendung bei den meisten Antragsstellern zu einer Enttäuschung: Allein in Bukarest wurden mehr als 75 % der seit 2001 gestellten Anträge noch nicht gelöst, und weniger als 6 % der gelösten Ansprüche führten zu einer Rückgabe in natura … Um dennoch eine Rückerstattung in natura zu erreichen, haben Konfiskationsopfer neben ihrem Antrag aufgrund des Gesetzes 10/2001 auch  Klage unter Berufung auf das Bürgerliche Gesetzbuch geführt, in der Hoffnung, dass sie früher oder später auf dem einen oder anderen Wege erfolgreich sein würden.

A 2.2 Rückerstattungsanträge aufgrund des rumänischen Bürgerlichen Gesetzbuches (des „Cod Civil“)

Rückerstattungsanträge unter Berufung auf das Bürgerliche Gesetzbuch stellten sich aus vielerlei Gründen als erfolgreicher heraus, als jene aufgrund des Gesetzes10/2001: Erstens wurden Klagen, wie auch vom Gerichtshof bestätigt2, nicht terminlich begrenzt. Zweitens sind einige rumänische Gerichte der Rechtssprechung des Gerichtshofes gefolgt und haben geschlussfolgert, dass der rumänische Staat durch (a) den Verkauf von Besitz, zu dem er keinen legalen Titel besaß und/oder (b) der betreffende Titel vor Gericht strittig war, den ursprünglichen Eigentümer um sein Eigentumsrecht gebracht und ihm das betreffende Vermögen geraubt hat.

Sowohl der EGMR, als auch in einigen Fällen rumänische Gerichte, haben geurteilt, dass es in diesem Zusammenhang irrelevant sei, ob der Käufer der Liegenschaft beim Kauf gutgläubig handelte3.

Ein weiterer Vorteil von Klagen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestand darin, dass die Kläger gegen unvernünftige Regelungen vorgehen und eine endgültige Lösung vor der Anrufung des Gerichtshofes anstreben konnten. (Rumänien ist schließlich auf dem Gebiet der Eigentumsrückerstattung der europaweit ärgste Verletzer der Konvention4). Die Wirkungskraft von Klagen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ungleich stärker, da den Klägern die MÖglichkeit eingeräumt wird, sowohl gegen den rumänischen Staat als auch gegen die gegenwärtigen „Eigentümer“ der konfiszierten Objekte zu klagen. Der rumänische Staat wird angeklagt, etwas verkauft zu haben, was er nicht besaß, und der gegenwärtige Eigentümer wird angeklagt, weil er sich auf einen ungültigen Titel über die Liegenschaft beruft. Wird er dafür haftbar gemacht, muss der unrechtmäßige Eigentümer den Titel aufgeben.

A 2.3 Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens verstößt sowohl gegen die europäische Rechtsprechung und als auch gegen die rumänische Verfassung

 

Einige eklatante Verstöße sind die Folgenden:

  • Rhetorisch geschickt getarnt, gibt der Oberste Gerichtshof bekannt, dass er europäischem Recht den Vorrang vor nationalem Recht gewährt, schränkt jedoch im gleichen Atemzuge die Klagen aufgrund der Konvention ein, insofern diese Klagen „ein gegenwärtiges Eigentumsrecht oder die Rechtssicherheit berühren“5.

  • Zweitens verstößt der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens durch Einschränkung der Möglichkeiten, eine Klage unter Berufung auf das Bürgerliche Gesetzbuch nach Verabschiedung des Gesetzes 10/2001 zu führen, gegen das Grundprinzip der Konvention (Art. 6) und gegen die Verfassung Rumäniens (Art. 21)6, sowie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher feststellt, dass Restitutionsklagen zeitlich unbegrenzt sind.

  • Drittens missachtet der Oberste Gerichtshof Rumäniens sogar den Inhalt des Gesetzes 10/2001, wenn er Klagen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahingehend einschränkt und verbietet, wenn diese Gefahr laufen die Konvention zu verletzen, indem ein gegenwärtiges Eigentumsrecht berührt würde. Wie weiter oben gezeigt wurde, haben sowohl das Gesetz 10/2001 als auch der EGMR bestätigt, dass die Konfiskation der rechtmäßigen Eigentümer zwischen dem 6. März 1945 und dem 22. Dezember 1989 dem rumänischen Staat keinen gültigen Titel auf dieses Eigentum verleiht und folglich auch keinen gültigen Titel an die gegenwärtigen Eigentümer übertragen konnte.

  • Viertens, – und als Folge des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs Rumäniens bezüglich existierender Eigentumstitel –, muss man annehmen, dass jene, welche Liegenschaften vom rumänischen Staat „in gutem Glauben“ und zu Spottpreisen erworben haben, nun als Erwerber gültiger Titel erachtet werden, obwohl der rumänische Staat vor dem Verkauf keinen gültigen Titel für diese Liegenschaften besaß, den er auf die Käufer hätte übertragen können. Wie weiter oben gezeigt, wurde das Argument des gutgläubigen Vertrauens seitens des EGMR mehrfach abgelehnt.

  • Fünftens übergeht das vom Obersten Gerichtshof Rumäniens erwähnte Prinzip „specialia generalibus derogant“, welches zur Rechtfertigung des Vorrangs jenes Sondergesetzes 10/2001 vor der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zitiert wird, eine grundlegende rechtliche Gegebenheit: Besitztümer, die widerrechtlich durch den rumänischen Staat beschlagnahmt und an Dritte verkauft wurden, sind nun in den freien Markt und den zivilen Handelskreislauf übergegangen, was zur Folge hat, dass jene, die sie gekauft haben, nun zu Mitangeklagten bei Klagen der ursprünglichen Eigentümer gemacht werden müssen. Das Sondergesetz 10/2001 bezieht sich jedoch nur auf das Rechtsverhältnis zwischen dem rumänischen Staat und den ursprünglichen Eigentümern und sieht keine Handhabe und Rechtsmittel gegen die gegenwärtigen Eigentümer vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch bot die einzige Grundlage für solche Klagen. Der Zugang zum bürgerlichen Gesetzbuch wurde nun durch den Obersten Gerichtshof Rumäniens verwehrt oder im besten Falle ernsthaft eingeschränkt.

A 3 Praktische Folgen aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens

Über die gravierenden Verletzungen nationaler und internationaler Rechtsprechung hinaus, stellt der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens einen ernsthaften Rückschlag für die rumänische Demokratie und Gesetzgebung dar und zielt auf eine endgültige Konfiskation ab.

Die rumänischen Gerichte werden nicht zögern, dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens Folge zu leisten, und selbst im Sinne der gegenwärtigen Eigentümer entscheiden, welche ihrerseits ab jetzt argumentieren werden, sie hätten die Liegenschaften in gutem Glauben gekauft und ihre Titel dürften nicht in Frage gestellt werden, sodass jeder Zweifel daran „ein bestehendes Eigentumsrecht und die Rechtsbeziehungen“ gefährde.

Im selben Zusammenhang hat die Abgeordnetenversammlung Rumäniens mit überwältigender Mehrheit am 24. Juni 2008 dafür gestimmt, dass ein Gesetz erlassen werden soll, welches die Rückerstattung in natura während der Periode 14. März 1945 bis 22. Dezember 1989 konfiszierter Güter an seine rechtmäßigen, ursprünglichen Eigentümer künftig ausschließen soll. Restitution wird, sollte das Gesetz wirklich verabschiedet werden, nur noch als geldliche Entschädigung seitens des rumänischen Staates bewilligt werden. In Anbetracht des bodenlosen Defizits des rumänischen Staates, sind wir der festen überzeugung, dass wenn es zu einer pekuniären Entschädigung aufgrund dieses Gesetzesentwurfs kommt, dieses eine weitere Verletzung der Konvention darstellt.

Der gesamte Rückführungsprozess des widerrechtlich durch das kommunistische Regime konfiszierten Vermögens wird künftig nur noch unter Anwendung des Gesetzes 10/2001 möglich sein, wobei dieses Gesetz von den oft korrupten Beamten nur schleppend oder gar nicht befolgt wird.

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens wird eine Flut neuerlicher Klagen beim EGMR auslösen. Obwohl wir keinen Zweifel daran hegen, dass, nach dem Abbau der vielen angehäuften Fälle, der EGMR den Klägern eine faire Anhörung gewährt, befürchten wir, dass die Rückerstattung meistens als Entschädigung erfolgen wird und nicht in natura. Die Aussicht auf eine gerechte Wiedergutmachung für die Konfiskationsopfer, die Rückerstattung in natura, ist derzeit jedenfalls äußerst gering.

B. Zusammenfassung

Unsere Vereine lehnen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs Rumäniens entschieden ab und erwarten von der Direktion für Menschenrechte des Europarates, dass sie dieses Thema auf die Tagesordnung des Ministerkomitees setzt und der rumänischen Regierung empfiehlt, ihre Rechtsprechung unverzüglich an die Konvention und die Prinzipien des EGMR anzupassen und entsprechende rechtliche sowie regulative Maßnahmen zu ergreifen. Desgleichen bitten wir die Direktion für Menschenrechte des Europarates dahingehend zu wirken, dass die Gerichte Rumäniens künftig die Einhaltung der Konvention und die Beschlüsse des EGMR nicht mehr missachten.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte in diesem Zusammenhang zur Verfügung.

Nachtrag

Entscheidungen aufgrund der Konvention, die in diesem Memorandum erwähnt werden:

  • Affaire Paduraru (Application no 63252/00)
  • Affaire Dumitru Popescu (No 2) (Application no 71525/01)
  • Affaire Porteanu (Application no 4596/03)
  • Affaire Albu (Application no 8508/03)
  • Affaire Halmangiu et Bellu(Application no 10012/03)
  • Affaire Neamtiu (Application no 67007/01)
  • Affaire Strain (Application no:57001/00)

 


1 Vorschrift 6.2.b.ii der Vorschriften des EU Ministerrates zur Überwachung der Gerichtsurteile und der Einhaltung gütlicher Vereinbarungen, übernommen durch den EU Ministerrat am 10. Mai 2006, worin festgestellt wird, dass „die zahlreichen Anfragen bezüglich der Verletzung des Eigentumsrechts eine andauernde und systematische Verletzung der Konvention darlegen, sowie die Tatsache festhalten, dass der Staat Rumänien keine allgemeinen Maßnahmen getroffen hat, um neuerlichen, ähnlich gelagerten Verletzungen vorzubeugen, bzw. die andauernden Verletzungen zu beenden.“

2 Paduraru § 39.

3 „La vente par l'Etat d'un bien d'autrui à des tiers de bonne foi, même lorsqu'elle est antérieure à la confirmation définitive en justice du droit de propriété d'autrui, s'analyse en une privation de bien“ Fälle Porteanu, Albu, Halmangiu und Bellu; über das Gutgläubigkeitsargument wurde im Fall Strain geurteilt.

4 Der Staat Rumänien hat zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 17. Juni 2008 in 155 Restitutionsfällen verloren …

5 Die Konvention legt fest, dass nationale Gerichte  Bestimmungen abstellen können - ex officio oder auf Anfrage einer der Parteien – welche in nationalen Gesetzen enthalten sind, welche sie als Verstöße gegen die KONVENTION und ihre Zusatzprotokolle erachten (Fall Dumitru Popescu § 103)

6 Art. 21 der Verfassung Rumäniens:  „1. Jede Person ist befugt, sich an die Gerichte zu wenden, um ihre Rechte, ihre Freiheit und ihre berechtigten Interessen zu verteidigen. 2. Kein Gesetz darf die Ausübung dieses Rechtes einschränken.“